ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER TEAMWERK GGMBH

Stand: Oktober 2024

Präambel
Die TeamWerk gGmbH – Inklusionsbetriebe der Lebenshilfe Rhein-Kreis Neuss ist ein gemeinnütziges Inklusionsunternehmen und Tochtergesellschaft der Lebenshilfe Rhein-Kreis Neuss e.V. mit Sitz in Greven­broich. TeamWerk soll schwerbehinderten Menschen einen langfristig sicheren, behinderungsgerechten und attraktiven Arbeitsplatz bieten. Bei TeamWerk arbeiten schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Be­hin­derung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren ver­mittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder ver­hindert. Darüber hinaus werden schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind, beschäftigt. Durch die arbeitsbegleitende Betreuung der TeamWerk sollen Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern der Zielgruppe so begleitet werden, dass sie im Idealfall von Dauer sind. Neben den regulären Tätigkeiten soll den Menschen der Zielgruppe die Möglichkeit gegeben werden, sich durch berufliche Weiterbildung und -qualifikation persönlich und fachlich weiterzuentwickeln.

1. Ver­tragspartner
1.1. Ver­tragspartner ist die TeamWerk gGmbH (im Folgenden: TeamWerk), ver­treten durch die Geschäfts­führer Alexander Jürgens und Andreas Fortenbacher, Winzerather Straße 19, 41516 Greven­broich (AG Mönchen­glad­bach HRB 20956) und der Kunde.

2. Ver­tragsgegenstand
2.1. Der Ver­tragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln die Dienst- und Werkleistungen der TeamWerk.
2.2. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die TeamWerk.
2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Ver­tragsinhalt.

3. Ver­träge und Angebote
3.1. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Ver­trag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die TeamWerk zustande.
3.2. In den Ver­trägen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann ver­bindlich, wenn diese von der TeamWerk schriftlich als ver­bindlich bezeichnet worden sind.
3.3. Alle Angebote der TeamWerk sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto bzw. einer gesondert ver­einbarten Skontofrist nach Fälligkeit und Zugang derselben oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen.
4.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Ver­tragsabschluss und ver­einbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Ver­tragsabschluss und ver­einbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
4.3. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf Gegenforderungen gestützt werden, die auf demselben Ver­tragsverhältnis beruhen wie die Zahlungsansprüche der TeamWerk.
4.4. Zahlt der Kunde nicht ver­einbarungsgemäß, ist die TeamWerk berechtigt, vom Fälligkeitstage an Ver­zugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten (bzw. 9 %-Punkten) über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu ver­langen. Ein weitergehender Zinsschadenersatz ist bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen.
4.5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der TEAMWERK zur Folge. Bei Dauerlieferungsrechtsverhältnissen ist die TEAMWERK berechtigt, die Weiterlieferung von einer Vorauszahlung oder Zahlungsbürgschaft abhängig zu machen sowie nach Stellen einer angemessenen Nachfrist vom Ver­trag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver­langen.

5. Ver­sand und Gefahrübergang
5.1. Bei einem Ver­sand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die TeamWerk die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
5.2. Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die TeamWerk und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.

6. Leistungen der TeamWerk
6.1. Die TeamWerk erbringt ver­schiedene Werk- und Dienstleistungen und schließt mit Ihren Kunden zudem insbesondere Kauf- sowie Lieferverträge.
6.2. Die Leistungen der TeamWerk umfassen insbesondere Garten- und Landschaftsbau und Dienstleistungen im Bereich des Hausmeisterservice.

7. Kauf-/Werklieferverträge
7.1. Ist der Kunde Unternehmer, leistet die TeamWerk für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.2. Ist der Kunde Ver­braucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die TeamWerk ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu ver­weigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Ver­braucher ver­bleibt.
7.3. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich bei Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als ver­einbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine ver­tragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die TeamWerk nicht. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Werkverträge
8.1. Abnahme bei Werkleistungen
8.1.1. Bei Werkleistungen kann die TeamWerk Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen sowie in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile.
8.1.2. Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der TeamWerk erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die TeamWerk ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.
8.1.3. Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme ver­einbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
8.2. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen
8.2.1. Natürlicher Ver­schleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.2.2. Rechte des Kunden wegen Mängel sowie wegen Schadenersatzes ver­jähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Ver­jährungsfrist gilt nicht, wenn der Kunde Ver­braucher ist oder der TeamWerk mindestens grobes Ver­schulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der TeamWerk zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Ver­lust des Lebens des Kunden. Eine Haftung der TEAMWERK nach dem Produktionsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
8.2.3. Eine Garantie im Rechtssinne ver­einbart die TEAMWERK mit ihren Kunden nicht.

9. Dienstverträge
9.1. Laufzeit und Kündigung bei Dienstverträgen
9.1.1. Der Dienstvertrag wird, sofern nicht die einmalige Erbringung von Diensten geschuldet wird oder eine kürzere Dauer ver­einbart worden ist, zunächst für die Dauer von maximal zwei Jahren geschlossen. Über diese Zeit hinaus ver­längert sich der Ver­trag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Ver­braucher handelt und der Ver­trag nicht von einer Seite gekündigt worden ist. Die Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der derzeitigen Ver­tragslaufzeit ausgesprochen werden.
9.1.2. Bei Ver­brauchern ver­längert sich der Ver­trag unter der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt der Ver­längerung eine monatliche Kündigung des Ver­trages möglich ist.
9.1.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.1.4. Für Mängel der Dienstleistung leistet die TeamWerk nach Aufforderung durch den Auftraggeber Gewähr durch Nacherfüllung. Rechte des Kunden wegen Mängel bzw. auf Schadenersatz ver­jähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des Leistungszeitraums. Die kurze Ver­jährungsfrist gilt nicht, wenn der Kunde Ver­braucher ist oder der TEAMWERK mindestens grobes Ver­schulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der TeamWerk zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Ver­lust des Lebens des Kunden.

10. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
10.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die TeamWerk erbracht werden.
10.2. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von der TeamWerk bei deren Arbeiten im Betrieb oder auf dem Privatgrundstück des Kunden jede erforderliche Unterstützung.
10.3. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Kunde:
a) sicherstellt, dass der Kunde selbst bzw. ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Ver­fügung steht,
b) zugunsten der Mitarbeiter der TeamWerk dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen,
c) den Mitarbeitern der TeamWerk rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Ver­fügung stellt und
d) den Mitarbeitern der TeamWerk soweit diese zur Ver­tragserfüllung im Betrieb oder auf dem Privatgrundstück des Kunden sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Ver­fügung stellt.
10.4. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der ver­einbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Ver­zögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
10.5. Die TeamWerk und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Ver­wendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung ver­bunden sind.
10.6. Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Mängel schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen oder sonstiger die Mängel ver­anschaulichender Unterlagen zu melden.

11. Materialien und Werkzeuge
11.1. Soweit der Kunde Material oder Werkzeuge im Rahmen der Leistungserbringung der TeamWerk zur Ver­fügung stellt, sind diese der TeamWerk kostenfrei zuzusenden. Kommt der Kunde der Aufforderung der TeamWerk zum Abholen seiner Materialien und Werkzeuge nicht nach, oder sind seit der Anlieferung mehr als sechs Monate ver­gangen, so ist die TeamWerk zu einer weiteren Aufbewahrung nicht ver­pflichtet.
11.2. Die Kosten für Instandhaltung, Änderung und den Ersatz dieser Materialien und Werkzeuge trägt, soweit sie dem normalen Ver­schleiß unterliegen, der Kunde.
11.3. Der Kunde haftet für die richtige Konstruktion und die den Ver­wendungszweck sichernde Ausführung der Materialien und Werkzeuge.
11.4. Die TeamWerk ist nicht ver­pflichtet, die Übereinstimmung der zur Ver­fügung gestellten Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung etwaiger ebenfalls beigefügten Zeichnungen zu überprüfen.
11.5. Die Einlagerung oder Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen erfolgt nur gegen angemessene Ver­gütung durch den Kunden gegenüber der TeamWerk.
11.6. Werden Materialien und Werkzeuge von der TeamWerk im Auftrag des Kunden angefertigt oder beschafft, wird der hierfür anfallende Kostenanteil bzw. Kostenzuschuss zusätzlich zu den ver­einbarten Preisen in Rechnung gestellt. Die Werkzeuge ver­bleiben auch nach Auftragsbeendigung im Eigentum der TeamWerk. Sie werden für die Dauer des Auftrags ausschließlich für Lieferungen an den Besteller ver­wendet, solange dieser seine Ver­pflichtungen der TeamWerk gegenüber erfüllt.
11.7. Erfolgen Bestellungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, so stellt der Kunde die TeamWerk von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen eventueller Ver­letzung von Urheberrecht oder sonstigen Schutzrechten Dritter, frei. Eigene Zeichnungen und Unterlagen der TeamWerk, die dem Kunden ausgehändigt werden, sowie Vorschläge für eine vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der in Auftrag genommenen Ware, dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Hat die TeamWerk Anlass zur Annahme, dass der Kunde diese Hinweise und Zeichnungen an Dritte weitergibt, kann die TeamWerk jederzeit die Rückgabe der Zeichnungen ver­langen.
11.8. Die TeamWerk haftet nicht für Mängel und Fehler, die aufgrund der vom Kunden übersandten Werkzeuge, Zeichnungen, technischen Anweisungen oder Montageanleitungen entstehen.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit der TeamWerk entstandenen Ansprüche vorbehalten. Eine etwaige Ver­arbeitung erfolgt durch den Kunden für die TeamWerk. Die ver­arbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
12.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Ver­fügungen sind ihm untersagt.
12.3. Sämtliche, dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er schon im Voraus an die TeamWerk ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht im Eigentum des Kunden stehenden Gegenständen veräußert, oder wird die Vorbehaltsware bei der Ausführung von Werksverträgen als Material ver­wendet, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Darüber hinaus tritt der Kunde alle seine Rechte aus einem eigenen Eigentumsvorbehalt gegenüber einem dritten Käufer insoweit ab als noch Vorbehaltseigentum zu Gunsten der TeamWerk besteht. Hiervon erfasst sind auch die Gegenstände, die durch Ver­bindung und Ver­mischung einen neuen Gegenstand von Eigentumsvorbehalt gegenüber dem dritten Besteller bilden.
12.4. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Ver­langen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
12.5. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten dieser Maß­nahmen trägt der Kunde.
12.6. Die Ermächtigung des Kunden zur Ver­fügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall ist die TeamWerk berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die wiederum hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
12.7. Übersteigt der Wert der der TeamWerk gegebenen Sicherheiten die Forderung des Kunden von mehr als 20 v.H., so ist die TeamWerk berechtigt, die Freigabe dieser Sicherheit nach der Wahl des Kunden freizugeben.

13. Haftung
13.1. Die TeamWerk haftet dem Kunden stets
a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Ver­tretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ver­ursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die TeamWerk, ihre gesetzlichen Ver­treter oder Erfüllungsgehilfen zu ver­treten haben.
13.2. Die TeamWerk haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Ver­tragspflicht ver­letzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver­trages überhaupt erst ermöglicht oder deren Ver­letzung die Erreichung des Ver­tragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig ver­trauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Ver­mögensschäden auf den ver­tragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Ver­einbarung einer Einmal-Vergütung ist die Haftung bei Sach- und Ver­mögensschäden auf 10 v.H. des Netto-Auftragsvolumens pro Schadensereignis und für alle Schäden innerhalb eines Ver­tragsjahres auf 25 v.H. des Netto-Auftragsvolumens begrenzt. Bei Ver­einbarung einer wiederkehrenden Ver­gütung ist die Haftung bei Sach- und sonstigen Schäden auf 10 v.H. des Netto- Jahresentgelts pro Schadensereignis und für alle Schäden innerhalb eines Ver­tragsjahres auf 25 v.H. des Netto-Jahresentgelts begrenzt. Die Parteien können bei Ver­tragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Ver­gütung ver­einbaren. Vorrangig ist eine gesondert ver­einbarte Haftungssumme. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung der TeamWerk wegen leichter Fahrlässigkeit – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf 2,5 Mio. EUR.
13.3. Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Kunden zur Prüfung eingesandt, so haftet die TeamWerk nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster, unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen, ausgeführt wird.

14. Höhere Gewalt
14.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der TeamWerk die ver­tragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Ver­trages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die TeamWerk nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Ver­tragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Pandemien, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Ver­tragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Ver­trages eintreten.
14.2. Soweit eine der Ver­tragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer ver­traglichen Ver­pflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Ver­tragsverstoß, und die im Ver­trag oder aufgrund des Ver­trages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen ver­längert. Gleiches gilt, soweit die TeamWerk auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt ver­zögert.
14.3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Ver­tragspartei wird der anderen Ver­tragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist Greven­broich.
15.2. Gerichtsstand ist ebenfalls Greven­broich.
15.3. Auf alle Rechtsbeziehungen mit der TeamWerk findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Rechts Anwendung.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Ver­trag im Übrigen wirksam. Die Parteien ver­pflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Ver­einbarung abzuschließen. Soweit Bestimmungen nicht Ver­tragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Ver­trages nach den gesetzlichen Vorschriften.
16.2. Sämtliche Ver­einbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Ver­tragsänderungen sowie Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Ein Ver­zicht auf das Schriftformerfordernis muss schriftlich niedergelegt werden.
 


TeamWerk gGmbH (AG Mönchen­glad­bach HRB 20956), ver­treten durch die Geschäfts­führer Alexander Jürgens, Andreas Fortenbacher, Winzerather Straße 19, 41516 Greven­broich, Telefon:02182-1790, Telefax:02182-179199, Email: info@teamwerk.nrw, Steuernummer: 114/5853/4880